Allgemeine Einkaufsbedingungen; Stand: 20.09.2019

Definitionen

Für die Zwecke dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden mit AEB abgekürzt) bezeichnet „CHEESE PRODUCTION“ und der Begriff „LIEFERANT“ jene natürliche oder juristische Person, die mit CHEESE PRODUCTION zwecks entgeltlichen Erwerbs von Waren, Dienst- oder Werkleistungen in Geschäftsbeziehung tritt oder steht.

Allgemeines/Geltungsbereich

Diese AEB bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsabschlusses von CHEESE PRODUCTION mit einem LIEFERANTEN. Durch die Annahme einer Bestellung/Beauftragung von CHEESE PRODUCTION stimmt der LIEFERANT der Geltung dieser AEB für das jeweilige Rechtsgeschäft zu. Von diesen AEB abweichende oder ergänzende Bedingungen sind für CHEESE PRODUCTON unverbindlich, auch wenn CHEESE PRODUCION nicht widerspricht oder der LIEFERANT erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern/kontrahieren zu wollen. Diese AEB gelten daher insbesondere auch für den Fall, dass CHEESE PRODUCTION in Kenntnis von diesen AEB entgegenstehenden Bedingungen des LIEFERANTEN dessen Lieferung/Leistung (mit oder ohne Vorbehalt) annimmt oder /mit oder ohne Vorbehalte) Zahlungen an den LIEFERANTEN leistet. Auch eine Bezugnahme in der Bestellung/Beauftragung von CHEESE PRODUCTION auf Angebotsunterlagen oder Schreiben des LIEFERANTEN bedeutet keine Anerkennung von Vertragsbedingungen des LIEFERANTEN.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AEB oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

Verschwiegenheitspflicht

Der LIEFERANT hat den Umstand des Vertragsabschlusses und alle damit im Zusammenhang stehenden Detailinformationen vertraulich zu behandeln und darf daher insbesondere Dritten gegenüber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CHEESE PRODUCTION als Referenz nennen. CHEESE PRODUCTION ist dazu berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen diese Zustimmung zu widerrufen. Der LIEFERANT ist für diesen Fall dazu verpflichtet, umgehend jede weitere Anführung von CHEESE PRODUCTION als Referenz zu unterlassen.

Angebote

Angebote, Kostenvoranschläge, Besuche, Beratungen und Pläne des LIEFERANTEN sind für CHEESE PRODUCTION stets kostenfrei und unverbindlich, auch wenn sie auf Anfrage von CHEESE PRODUCTION getätigt bzw. unterbreitet worden sind. Der LIEFERANT hat sich bei Angeboten genau an die Anfrage der CHEESE PRODUCTION zu halten und auf etwaige Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen. Angebotsunterlagen werden von CHEESE PRODUCTION nicht retourniert. Muster sind CHEESE PRODUCTION kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Der LIEFERANT hat Anfragen von CHEESE PRODUCTION oder allfällige Ausschreibungsunterlagen/Spezifikationen kostenfrei für CHEESE PRODUCTION inhaltlich zu prüfen und CHEESE PRODUCTION schriftlich unter Angabe von Gründen zu warnen, falls aus den Ausschreibungsunterlagen/Spezifikationen oder der Anfrage von CHEESE PRODUCTION Unklarheiten oder Fehlerhaftigkeiten erkennbar sind. Diese Warnung hat innerhalb von 14 Tagen nach der jeweiligen Anfrage von CHEESE PRODUCTION oder Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen/Spezifikationen zu erfolgen. Unterlässt der LIEFERANT eine solche Prüfung und/oder Warnung an CHEESE PRODUCTION anerkennt der LIEFERANT, dass eine vertragskonforme und einwandfreie Leistungserbringung auf Basis der Anfrage von CHEESE PRODUCTION bzw. der allfälligen Ausschreibungsunterlagen/Spezifikationen von CHEESE PRODUCTION möglich ist. Er haftet gegenüber CHEESE PRODUCTION für die aus der unterlassenen oder fehlerhaften Prüfung und Warnung resultierenden Mängel und Schäden und kann sich gegenüber CHEESE PRODUCTION auch nicht auf Unklarheiten und/oder Fehlerhaftigkeiten in einer Anfrage und/oder in Ausschreibungsunterlagen/Spezifikationen von CHEESE PRODUCTION berufen.

Bestellung

Eine Bestellung von CHEESE PRODUCTION sowie ihre Änderung und/oder Ergänzung bedarf der Schriftform. Nebenabreden bei Vertragsabschluss sowie Vertragsergänzungen nach Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Auch das Abändern von dieser Schriftformerfordernis kann nur schriftlich vereinbart werden.

Die Annahme der Bestellung ist CHEESE PRODUCTION unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Versendung der Bestellung an den LIEFERANTEN (Maximalfrist) von diesem zu bestätigen. CHEESE PRODUCTION behält sich ausdrücklich den kostenlosen Widerruf der Bestellung von, wenn die Auftragsbestätigung nicht in der vorstehend angeführten Maximalfrist bei CHEESE PRODUCTION einlangt. Der Widerruf ist rechtzeitig, wenn er noch vor Empfang der Auftragsbestätigung bei CHEESE PRODUCTION an den LIEFERANTEN abgesendet wurde.

Eine Annahme des Leistungsgegenstandes durch CHEESE PRODUCTION ohne diese Auftragsbestätigung entbindet den LIEFERANTEN nicht von seiner Verpflichtung zur Übermittlung derselben. Bestellungen, Vereinbarungen und Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen, die mit nicht vertretungsbefugten Mitarbeitern von CHEESE PRODUCTION vereinbart werden, sind nur gültig, wenn sie durch CHEESE PRODUCTION schriftlich anerkannt werden.

Die Übertragung oder Untervergabe der bestellten Lieferungen und Leistungen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CHEESE PRODUCTION.

Alle im Zusammenhang mit Bestellungen von CHEESE PRODUCTION verfertigte Schreiben, Unterlagen, Rechnungen etc. sind mit der vollständigen Bestellnummer von CHEESE PRODUCTION zu versehen; Mitteilungen und andere Schriftstücke ohne diese Angabe gelten im Zweifel als nicht eingelangt.

Werden vom LIEFERANTEN vor Bestellung/Beauftragung durch CHEESE PRODUCTION Warenmuster übersandt, so werden diese hinsichtlich ihrer Ausführung und Qualität zur Vertragsgrundlage, sofern CHEESE PRODUCTION keine anderen Ausführungs- oder Qualitätsmerkmale wünscht.

Bei Änderungen von Spezifikationen ist dies unverzüglich CHEESE PRODUCTION mit einer Vorlauffrist von 3 Monaten mitzuteilen und die aktualisierte Version zu übermitteln – einseitige Qualitätsabänderungen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung von CHEESE PRODUCTION.

Preise

Die vereinbarten Preise verstehen sich als garantierte Festpreise ohne Mehrwertsteuer, die alle im Zusammenhang mit der Erfüllung der Lieferung und Leistung stehenden Aufwendungen des LIEFERANTEN beinhalten. Darunter fallen insbesondere alle Kosten für Transport, Versicherung, Verpackung, Steuern, Zölle und Abgaben, die mit den Lieferungen und Leistungen des LIEFERANTEN am oder zum Bestimmungsort zusammenhängen. CHEESE PRODUCTION trägt nur solche Kosten, die in der Bestellung ausdrücklich als Verpflichtung von CHEESE PRODUCTION angeführt sind. Für eventuelle Bestellerweiterungen und Ergänzungen sowie für Bestellungen von Ersatzteilen gelten die Bedingungen der Hauptbestellung.

Soweit die Bestellung keine andre Regelung enthält, gilt als Preisstellung „Frei Haus benannter Ort“, bei ausländischen LIEFERANTEN bzw. Lieferung aus dem Ausland „DDP delivered duty paid“ jeweils gemäß INCOTERMS 2010.

Die Preise sind Fixpreise, nachträgliche Preis- und Mengenänderungen sind ohne schriftliche Genehmigung von CHEESE PRODUCTION unzulässig.

Zahlungsmodalitäten

Rechnungen sind nach dem Versand der Ware unter Angabe der Bestellnummer von CHEESE PRODUCTION und des Bestelldatums per Post oder PDF an rechnung@vinz-trade.at zu senden.

Für erbrachte Arbeitsleistungen ist der Rechnung eine leserliche und von CHEESE PRODUCTION bestätigte Kopie des Arbeitsscheines zwingend beizulegen.

Rechnungskopie und Teilrechnungen sind als solche zu kennzeichnen. Alle Rechnungen sind nach österreichischem UStG auszustellen.

Soweit schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen wird, werden Rechnungen von CHEESE PRODUCTION innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer vertrags- und gesetzeskonformen Rechnung und Einlagen der mängelfreien vertragskonformen Ware bzw. vertragskonformer mängelfreier Leistungserbringung mit 3% Skonto oder nach 30 Tagen netto bezahlt. Ein Skontoabzug ist auch zulässig, wenn CHEESE PRODUCTION aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückbehält.

Abweichend zu § 907a Abs. 2 ABGB gilt die Bezahlung durch CHEESE PRODUCTION jeweils als fristgerecht, wenn – bei ausreichender Deckung des Kontos für die Durchführung der jeweiligen Überweisung – der Überweisungsauftrag von CHEESE PRODUCTION spätestens am letzten Tag der Zahlungs- oder Skontofrist an das Bankinstitut erteilt wurde. In solchen Fällen der fristgerechten Bezahlung trägt der LIEFERANT das Risiko einer Verspätung oder des Fehlschlagens des Geldtransfers. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden (auch für den Fall, dass CHEESE PRODUCTION am Zahlungsverzug ein Verschulden treffen sollte) Verzugszinsen in der Höhe von 4% pro Jahr vereinbart.

Rechnungen, die sachliche oder rechnerische Mängel bzw. Fehler aufweisen, begründen bis zu der mit CHEESE PRODUCTION akkordierten Richtigstellung keine Fälligkeit und können bei groben Mängeln innerhalb der Zahlungsfrist von CHEESE PRODUCTION zurückgesandt werden. In diesem Fall beginnt die Zahlungsfrist (bei vertragskonform erfolgter vollständiger Leistung durch den LIEFERANTEN) erst mit dem Eingang der richtig gestellten (gesetz- und vertragskonformen) Rechnung zu laufen.

Bei fehlerhafter bzw. vertragswidriger Lieferung oder Leistung ist CHEESE PRODUCTION berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zur Gänze zurückzubehalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.

Die Zahlung an eine österreichische Bank mit gleichzeitigem Überweisungsauftrag an den LIEFERANTEN gilt als Zahlung an den LIEFERANTEN. Sämtliche Bankspesen sind vom LIEFERANTEN zu tragen.

Nachnahmesendungen werden nicht angenommen, außer diese wurden als solche vereinbart.

CHEESE PRODUCTION ist berechtigt, Forderungen gegenüber dem LIEFERANTEN gegen dessen Forderungen aufzurechnen, und zwar auch dann, wenn die Forderung von CHEESE PRODUCTION noch nicht fällig ist. Der LIEFERANT ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen CHEESE PRODUCTION gegen Forderungen von CHEESE PRODUCTION aufzurechnen. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und damit keinen Verzicht von CHEESE PRODUCTION auf CHEESE PRODUCTION zustehende Ansprüche aus Erfüllungsmängeln wegen Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz.

Werden Teillieferungen vereinbart, so beginnt die Zahlungsfrist für alle Teillieferungen erst mit der letzten Teillieferung. Soweit Teilzahlungen vereinbart wurden, darf CHEESE PRODUCTION von jeder einzelnen Teilzahlung den Skontoabzug vornehmen.

Bankgarantie

Für Projekte mit einem Auftragswert über € 20.000,- Auftragswert müssen Anzahlungsrechnungen (welche im Einzelfall ausdrücklich vereinbart werden müssen) über € 5.000,- netto mit einer Bankgarantie vom LIEFERANTEN gesichert sein. Diese Garantie muss österreichischem Recht unterliegen.

Die Gültigkeit der Bankgarantie beträgt mindestens 8 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin.

Die Zahlung muss auf die erste Aufforderung, ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf jede Einwendung daraus, erfolgen.

Die Zahlungsverpflichtung gilt auch für dem Fall, dass sie uns in Ihrer Aufforderung mitteilen, wenn Ihnen gegenüber unserem Kunden in Höhe des angeforderten Betrages Schadenersatzansprüche gegen Paragrafen 21 und 22 Insolvenzordnung zustehen.

LIEFERANTEN aus dem Ausland müssen eine Bankgarantie einer österreichischen Korrespondenzbank ausstellen lassen.

 

Qualitätsmanagement Vorgaben

Der LIEFERANT liefert ausschließlich Ware, die in einem Unternehmen produziert wurde, die über anerkannte Lebensmittelsicherheitsbetreffende Zertifikate (IFS, BRCGS, FSSC 22000, …) oder über ein wirksames HACCP-System (Spezifikationen und GMP Vertrag zwischen LIEFERANT und CHEESE PRODUCTION notwendig) verfügen.

Der LIEFERANT der bezogenen Ware stellt das jeweils gültige Qualitätszertifikat (z.B. Gentechnikfrei, AMA Gütesiegel, IFS Zertifikat, …) zur Verfügung.

 

Lieferung, Verpackung, Versand

Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Aufteilung in Teillieferungen genau der Bestellung von CHEESE PRODUCTION entsprechen.

Die Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere einer Speditionsversicherung werden von CHEESE PRODUCTION nicht übernommen

Allen Lieferungen ist ein vollständig ausgefüllter Lieferschein mit genauen Angaben sämtlicher Bestelldaten beizufügen. Teil-, Rest und Musterlieferungen sind als solche zu kennzeichnen.

Die in der Bestellung angegebene Lieferadresse sowieso die angegebene Lieferzeit sind bindend.

Vorab- bzw. Teillieferungen sowie Mehr- oder Mindermengen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CHEESE PRODUCTION zulässig. Daraus resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des LIEFERANTEN. Eine Teillieferung liegt insbesondere auch dann vor, wenn diese ohne entsprechender Liefer- und Versandunterlagen erfolgt oder die Liefer- und Versandunterlagen falsch oder unvollständig sind oder verspätet bei CHEESE PRODUCTION einlangen. In einem solchen Fall lagern die Waren auf Gefahr und Kosten des LIEFERANTEN. Die Ware wird von CHEESE PRODUCTON auch dann nicht angenommen, wenn sie nicht den Spezifikationen in der Bestellung entspricht.

Die gelieferten Waren müssen handelsüblich und sachgerecht verpackt sein. Falls Versandvorschriften oder Versandbedingungen fehlen bzw. ausnahmsweise eine Zustellung ab Lager oder ab Werk vereinbart wurde, sind die für CHEESE PRODUCTION vorteilhaftesten Verfrachtungs- und Zustellungsarten zu wählen.

Der LIEFERANT ist verpflichtet, den österreichischen und unionsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen entsprechende Warenverkehrsbescheinigungen, gegebenfalls ordnungsgemäß ausgestellte Ursprungszeugnisse sowie sonstige Warenatteste und -dokumente termin- und ordnungsgemäß vorzulegen. Der LIEFERANT hat CHEESE PRODUCTION für alle aus der Nichtbefolgung der Versandvorschriften und/oder nicht ordnungsgemäßen Vorlage der vorgenannten Nachweise und Dokumente entstehenden Nachteile vollkommen schad- und klaglos zu halten. 

Die für die jeweiligen Bestellungen/Leistungen üblichen und zutreffenden technischen ÖNORMEN, Deutschen Industrienormen (DIN), Europäischen Normen (EN) und andere technischen Vorschriften, insbesondere Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die Bestellte Ware/Leistung sind vom LIEFERANTEN jeweils in vollem Umfang einzuhalten. In jedem Falle ist bei Fehlern derartiger Normen bezogen auf die bestelle Ware/Leistung der aktuelle Stand und die Regeln der Technik vom LIEFERANTEN einzuhalten.

Der LIEFERANT verpflichtet sich bezüglich der gelieferten Waren und Verpackung zur umfassenden Einhaltung anwendbarer nationaler und unionsrechtlicher (Umwelt) Richtlinien und Verordnungen, insbesondere daher zur Einhaltung der REACH-Verordnung und der RoHS-Richtline.

Im Fall der Entsorgung der Transportverpackung durch CHEESE PRODUCTION oder Kunden von CHEESE PRODUCTION verpflichtet sich der LIEFERANT zu einer entsprechenden Vergütung der Entsorgungskosten.

Warenanlieferung

Warenannahme am Standort Cheese Production: Straubingstraße 14 bzw. Im Südpark 191

Montag bis Donnerstag von 06:30 Uhr – 14:30 Uhr und Freitag von 06:30 – 10:00 Uhr

Außerhalb der angegeben Zeiten werden keine Warenlieferungen angenommen.

Falls der LIEFERANT für den Warentransport Fremdfirmen (Frächter) beauftragt, trägt der LIEFERANT dafür Sorge, dass deren Chauffeure die genannten Anlieferzeiten einhalten und den Anordnungen des Personals Folge leisten.

Für die Anlieferung stehen dem LIEFERANTEN (oder Frächtern) Ladezonen zur Verfügung.

Sind diese besetzt, kann bis auf frei werden am Straßenrand geparkt werden.

Lebensmittelanlieferungen dürfen nur auf sauberen Europaletten, H1 Kunststoffpaletten oder gegebenfalls sauberen Einwegpaletten erfolgen.

CHEESE PRODUCTION Warenübernehmer sind unter der Telefonnummer: +43 732 321661 erreichbar.

Fristen, Liefertermine, Vertragsstrafe

Vereinbarte Liefertermine sind vom LIEFERANTEN pünktlich und genau einzuhalten. Die vorgeschriebene Lieferfrist wird von dem auf der Bestellung von CHEESE PRODUCTION aufscheinenden Datum an, gerechnet. Sollte die vereinbarte Lieferfrist, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden können, ist CHEESE PRODUCTION darüber unverzüglich und rechtzeitig schriftlich unter Bekanntgabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu verständigen.
Die Verantwortung des LIEFERANTEN für die rechtzeitige Vertragserfüllung wird durch diese Verständigung nicht berührt.

Bei Verzug des LIEFERANTEN ist CHEESE PRODUCTION berechtigt, nach eigener Wahl Vertragserfüllung und Ersatz des Verspätungsschadens oder bei schwerwiegenden Verzögerungen auch ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Bei Vereinbarung eines Fixgeschäftes ist CHEESE PRODUCTION im Falle eines Lieferverzuges jedenfalls ohne Setzung einer Nachfrist zum Vertragsrücktritt berechtigt.

Für die Rechtzeitige von Lieferungen mit Aufstellungen oder Montage sowie von Leistungen ist deren Bereitstellung in abnahmefähigem Zustand maßgebend.

Weiters ist CHEESE PRODUCTION berechtigt, ohne Nachweis des entstandenen Schadens für jede angefangen Woche des Lieferverzuges 1% des Netto-Gesamtpreises der Bestellung, maximal aber 10% des Gesamtbestellwertes, als Vertragsstrafe zu verrechnen.

Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten und zwar auch dann, wenn eine verspätete Teillieferung von CHEESE PRODUCTION vorbehaltlos angenommen worden ist.

Wird die Vertragserfüllung durch das Auftreten höherer Gewalt behindert, so ist CHEESE PRODUCTION berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Vertragserfüllung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, ohne dass dem LIEFERANTEN aus dieser Verzögerung zusätzliche Ansprüche entstehen.

Bei Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin ist CHEESE PRODUCTION auch dazu berechtigt, die Annahme zu verweigern. Allfällige aus einer Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin CHEESE PRODUCTION entstehende Kosten und Aufwendungen (insbesondere Lagerkosten) sind vom LIEFERANTEN zu tragen. Die Übernahme der Lieferung durch CHEESE PRODUCTION beinhaltet keinen Verzicht auf die Geltendmachung, der aus der vorzeitigen Lieferung resultierenden Ansprüche.

Gefahrtragung, Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalte des LIEFERANTEN einschließlich eines verlängerten Eigentumsvorbehalts (z.B.: Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretung) werden von CHEESE PRODUCTION nicht anerkannt. Sämtliche Waren gehen mit Übergabe an bzw. Übernahme durch CHEESE PRODUCTION in das unbeschränkte Eigentum von CHEESE PRODUCTION über.

Die Gefahrtragung richtet sich nach der Regelung der zugrunde gelegten Incoterms (vergleiche Punkt: Preise, oben).

Abtretungen

Der LIEFERANT darf seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CHEESE PRODUCTION auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist der LIEFERANT zur Bezahlung einer Vertragsstrafe in der Höhe von 5% der jeweils vertragswidrig abgetretenen oder verpfändeten Forderung verpflichtet. CHEESE PRODUCTION ist dazu berechtigt (aber nicht verpflichtet), im Falle des Verstoßes gegen diese Bestimmung, die verwirkte Vertragsstrafe vom Entgelt des LIEFERANTEN einzubehalten.

Dokumentation, Geheimhaltung

Unterlagen (z.B.: Zeichnungen, Pläne Entwürfe und Behelfe) oder Fertigungsmittel, die CHEESE PRODUCTION dem LIEFERANTEN zur Verfügung stellt, bleiben das ausschließliche Eigentum von CHEESE PRODUCTION. Der LIEFERANT hat die im Eigentum von CHEESE PRODUCTION stehenden Fertigungsmittel und Unterlagen auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu warten, instand zu halten, bei Abnutzung zu ersetzen und gegen jegliche Schäden zu versichern.

Die im Eigentum von CHEESE PRODUCTION stehenden Fertigungsmittel und Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftliche Einwilligung von CHEESE PRODUCTION weder vervielfältigt noch veröffentlicht noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden. Sobald diese Gegenstände zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, sind sie unverzüglich zur freien Verfügung der CHEESE PRODUCTION an diese herauszugeben.

Der LIEFERANT verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit CHEESE PRODUCTION bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Diese Verpflichtungen sind auf allfällige Sublieferanten zu übertragen.

Beigestelltes Material bleibt im Eigentum von CHEESE PRODUCTON und darf vom LIEFERANTEN nur zur Erbringung der von CHEESE PRODUCTION beauftragten Leistung verwendet werden. Im Falle der Be- und Verarbeitung dieses Materials erwirbt CHEESE PRODUCTION Miteigentum im Verhältnis des Wertes des zur Verfügung gestellten Materials. Erfolgt die Verarbeitung in der Weise, dass die Gegenstände des LIEFERANTEN als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass CHEESE PRODUCTION an der Gesamtsache bereits mit der Herstellung anteilsmäßig Miteigentum erwirbt.

Diese Regelungen gelten auch für Fertigungsmittel oder Unterlagen, die dem LIEFERANTEN zur Ausarbeitung von Angeboten zur Verfügung gestellt wurden. Diese sind mit der Erstellung des Angebotes vollständig zurückzustellen.

Gewährleistung

Soweit im Einzelfall keine längere Gewährleistungs- oder Garantiefrist vereinbart wurde, garantiert der LIEFERANT dafür, dass die Waren für 24 Monate nach der Lieferung (bei Lieferungen und Leistungen die mit Gebäuden oder Grundstücken fest verbunden sind, für 36 Monate nach der Lieferung) die ausdrücklich spezifizierten oder in anderer Weise zugesicherten oder allgemein vorauszusetzenden Eigenschaften haben und den einschlägigen gesetzlichen nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen entsprechen, sowie die Eignung seiner Lieferungen und Leistungen für den konkreten Bedarfsfall. Bei versteckten Mängeln beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist mit der Erkennbarkeit des jeweiligen Mangels, frühestens jedoch mit Übernahme der Lieferung/Leistung durch CHEESE PRODUCTION. Bei Rechtsmängeln beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist mit Kenntnis des Rechtsmangels durch CHEESE PRODUCTION.

Gewährleistungsansprüche gelten als fristgerecht geltend gemacht, wenn das Recht aus der Gewährleistung innerhalb offener Gewährleistungsfrist gegenüber dem LIEFERANTEN zumindest außergerichtlich (schriftlich oder mündlich) geltend gemacht wurde und bei Nichterfüllung der von CHEESE PRODUCTION geltend gemachten Ansprüche durch den LIEFERANTEN innerhalb einer Nachfrist von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist das jeweilige Recht aus der Gewährleistung gerichtlich geltend gemacht wurde. Das Recht von CHEESE PRODUCTION, Mängel einredeweise zeitlich unbegrenzt geltend zu machen, bleibt davon unberührt.

Die Gewährleistungspflicht des LIEFERANTEN betrifft alle von ihm gelieferten Waren, auch wenn diese oder Teile von diesen nicht vom LIEFERANTEN bergestellt wurden. Der LIEFERANT haftet dabei uneingeschränkt für alle Vorlieferanten und Zulieferer. Diese gelten als Erfüllungsgehilfen des LIEFERANTEN.

Nach Mängelbehebung und nach jedem Behebungsversuch durch den LIEFERANTEN beginnt die genannte Frist von neuem zu laufen. Die Gewährleistungsfrist wird durch jede schriftliche Mängelrüge unterbrochen.

Ist eine Ware mangelhaft, so kann CHEESE PRODUCTION – selbst bei geringfügigen Mängeln – nach eigener Wahl ohne Einhaltung einer bestimmten Reihung sofort Ersatzlieferung oder Nachbesserung oder Preisminderung sowie Schadenersatz bzw. Wandlung (sofern es sich nicht um bloß geringfügige Mängel handelt) anstelle von Verbesserung fordern. Kommt der LIEFERANT dem Verlangen von CHEESE PRODUCTION auf Erfüllung seiner gewährleistungsrechtlichen (oder schadenersatzrechtlichen) Pflichten (soweit diese auf Ersatzlieferung oder Verbesserung gerichtet sind) nicht ohne Verzug nach, ist CHEESE PRODUCTION dazu berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen (nur zu gewährenden, nicht aber gegenüber dem LIEFERANTEN im Einzelfall zu setzenden) Frist, die Mängel und/oder Schäden auf Kosten des LIEFERANTEN beheben zu lasen. In jedem Fall hat der LIEFERANT CHEESE PRODUCTION alle Schäden, Kosten und Aufwendungen aus und im Zusammenhang mit einer mangelhaften bzw. vertragswidrigen Leistungserfüllung, insbesondere der Behebung von Mängel und deren Folgeschäden (dabei etwa auch Umbaukosten, Stillstandszeiten, Produktionsausfall, Untersuchungskosten) resultierenden Kosten und Aufwendungen vollständig zu ersetzen und CHEESE PRODUCTION hinsichtlich aller damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche und Forderungen Dritter vollständig schad- und klaglos zu halten.

Der LIEFERANT verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Pflicht zur Mängelrüge gemäß § 377 f UGB wird hiermit ausdrücklich abbedungen. Eine Mängelrüge kann in diesem Sinne jederzeit bis zum Ende Gewährleistungsfrist erfolgen.

Vereinbart wird, dass CHEESE PRODUCTION Rückgriffsansprüche gem. § 933b ABGB gegen den LIEFERANTEN auch dann zustehen, wenn der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist. In jedem Fall verzichtet der LIEFERANT auf den Einwand der Verfristung oder Verjährung von Rückgriffsansprüchen iSd § 933 b Abs. 2 ABGB und wird diese Bestimmung zwischen den Vertragsteilen ausdrücklich abbedungen.

Empfangsquittungen der Warenannahme von CHEESE PRODUCTION gelten nicht als Bestätigung der Mangelfreiheit bzw. als endgültige Übernahme der gelieferten Ware. Die Übernahme der Ware sowie die Prüfung auf Menge und Zustand und eventuell sichtbare Mängel erfolgt binnen angemessener Frist nach Wareneingang, wobei ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen jedenfalls angemessen gilt. Aus der unterlassenen Prüfung der Ware durch CHEESE PRODUCTION kann der LIEFERANT jedoch keine Rechtsfolgen ableiten und ist CHEESE PRODUCTION zu solchen Überprüfungen nicht verpflichtet.

In dringenden Fällen, bei Gefahr in Verzug, bei Ablehnung von Verbesserung und/oder Nachlieferung ist CHEESE PRODUCTION berechtigt, die Mängel – unbeschadet der weiteren Haftung des LIEFERANTEN – auf Kosten des LIEFERANTEN beseitigen zu lassen.

Beruht ein Mangel auf einem Umstand, den der LIEFERANT zu vertreten hat, oder fehlt der gelieferten Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so haftet der LIEFERANT auch für Folgeschäden, die sich aus der Verwendung seiner Ware oder seines Werkes ergeben. Der LIEFERANT wird CHEESE PRODUCTION von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter umfassend freistellen.

Schadenersatz und Produkthaftung

Der LIEFERANT verpflichtet sich, CHEESE PRODUCTION im Falle einer Inanspruchnahme nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (PHG) verschuldensunabhängig völlig klag- und schadlos zu halten, soweit die Fehlerhaftigkeit der Ware dem LIEFERANTEN oder einem allfälligen Sublieferanten oder Zulieferer des LIEFERANTEN zuzuordnen ist.

Der LIEFERANT verpflichtet sich ferner dazu, CHEESE PRODUCTION jeweils ungesäumt, längstens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der jeweiligen Anfrage, alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die für die Lieferung fehlerfreien Ware zweckdienlich sind (Warnhinweise, Zulassungsvorschriften, etc.). Auf die Dauer von 12 Jahren nach der jeweiligen Lieferung an CHEESE PRODUCTION hat der LIEFERANT an CHEESE PRODUCTION innert der genannten Frist von zwei Wochen den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferanten der Ware zu benennen, alle zur Abwehr von Ersatzansprüchen nach den Produkthaftungsgesetz erforderlichen Informationen zu liefern und dazu dienliche Beweismittel auf eigene Kosten an CHEESE PRKODUCTION zur Verfügung zu stellen. Sollten dem LIEFERANTEN nachträglich Umstände bekannt werden, die einen Produktfehler im Sinne des PHG begründen könnten, so verpflichtet sich der LIEFERANT schon jetzt, CHEESE PRODUCTION Wahrnehmungen dieser Art unverzüglich mitzuteilen. Einschränkungen jeglicher Art der für den LIEFERANTEN aus dem PHG resultierenden Verpflichtungen sowie Einschränkungen jeglicher Art der CHEESE PRODUCTION nach diesem Gesetz oder anderer Bestimmungen zustehenden Ersatzanspräche werden nicht anerkannt.

Darüber hinaus steht CHEESE PRODUCTION gegen den LIEFERANTEN ein Anspruch auf Ersatz jedes CHEESE PRODUCTION durch Verschulden des LIEFERANTEN entstandenen Schadens, einschließlich des entgangenen Gewinns zu. CHEESE PRODUCTION steht es im Rahmen des Schadenersatzrechtes nach eigener Wahl frei, vom LIEFERANTEN Geldersatz oder Verbesserung oder Austausch zu verlangen.

Der LIEFERANT hat CHEESE PRODUCTION hinsichtlich aller Gewährleistungs- und Schadenersatzanspräche Dritter jeweils vollständig schad- und klaglos zu halten und auch sämtliche Kosten zu ersetzen, die CHEESE PRODUCTION aus der Abwehr einer Inanspruchnahme auf dieser Grundlage erwachsen.

Dies gilt auch für allfällige im Zusammenhang mit der gelieferten Ware entstehenden patent-, urheberrechtliche- und markenrechtliche Streitigkeiten. Der LIEFERANT hat CHEESE PRODUCTION auf eigene Kosten bei der Abwehr von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder sonstigen Ansprüchen Dritter gegen CHEESE PRODUCTION (aus und im Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung des LIEFERANTEN) jeweils bestmöglich zu unterstützen insbesondere CHEESE PRODUCTION auf eigene Kosten alle erforderlichen Informationen zur Abwehr unberechtigter Ansprüche zu liefern und CHEESE PRODUCTION auf eigene Kosten im Falle eines Rechtsstreites mit einem Dritten auch gerichtlich (durch Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten von CHEESE PRODUCTION) zu unterstützen.

Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser AEB und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Abweichungen von dem Erfordernis der Schriftform.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten, insbesondere über das Zustandekommen des Vertrages oder die sich aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Ansprüche, gilt je nach Wertzuständigkeit das Bezirksgericht für Handelssachen Linz oder das Landesgericht Linz als vereinbart. CHEESE PRODUCTION hat aber das Recht, den LIEFERANTEN auch an jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu klagen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss solcher Rechtsnormen, die auf das Recht anderer Staaten verweisen, als vereinbart. Die Anwendung der Regeln über den internationalen Warenkauf – UN Kaufrecht – wird ausdrücklich ausgeschlossen.